Page 14 - Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern, Juni 2026
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AKTUELLES



           Arzneimittel in Kliniken, Praxen und

           Rettungsdienst




           Rekonstituieren oder Herstellen




           Die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln gem. § 13   nach  den  Herstellerangaben  erfolgt.  Eine  Rekonstitution
           Abs. 2b Arzneimittelgesetz (AMG) unterliegt gem. § 64 AMG   gemäß Fachinformation ist keine Herstellung und dement-
           der Überwachung. Das Landesamt für Gesundheit und Sozi-  sprechend nicht anzeigepflichtig.
           ales, Dezernat Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle,
           ist die in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Behörde.  Von einer Herstellung im Sinne des § 13 Abs. 2b AMG spricht
                                                                man hingegen, wenn ein Fertigarzneimittel über die Anga-
           Wenn entsprechende Herstellungen vorgenommen werden   ben in der Fachinformation hinaus verwendet wird, z.B.
           und dies bisher noch nicht angezeigt wurde, bittet das Lagus   durch weiteres Verdünnen oder Mischen mit anderen Arznei-
           um eine entsprechende Meldung an arzneimittelherstel-  mitteln. Solche Tätigkeiten unterliegen nach § 67 Abs. 2 AMG
           lung@lagus.mv-regierung.de.  (s.  QR-Code)  Entsprechende   der Anzeigepflicht an die zuständige Behörde, da sie als Her-
           Meldebögen werden derzeit versendet bzw. können dort an-  stellung gelten. Dies betrifft insbesondere die Eigenherstel-
           gefordert werden.                                    lung in der Praxis, sofern es über die reine Rekonstitution
                                                                hinausgeht. Häufig vorkommende Herstellungen, die ange-
           Im Falle einer Gemeinschaftspraxis, einer Fachabteilung, ei-  zeigt werden müssen, sind z.B. Mischinfusionen und Mi-
           ner Rettungsstelle etc.  ist es ausreichend, wenn ein Formu-  schinjektionen, Arzneimittel aus Eigenblut (z.B. PRP, häufig
           lar ausgefüllt wird. Sollten die verantwortlichen Ärztinnen   in der Orthopädie) oder auch die Herstellung von Testaller-
           und Ärzte nicht alle auf dem Formular unterschreiben kön-  genen (häufig in der Dermatologie).
           nen, kann ausschließlich die verantwortliche ärztliche Per-
           son unterschreiben. Die Übertragung der Verantwortung in   Für die Praxis bedeutet das: Während die Rekonstitution –
           der Abteilung muss dann entsprechend dokumentiert wer-  wie das Auflösen eines Antibiotikums – ohne zusätzliche An-
           den (z.B. in Form einer Liste der Ärztinnen und Ärzte).   zeige  erlaubt  ist,  erfordert  die Herstellung  von  Arzneimit-
                                                                teln, etwa das selbstständige Mischen von Infusionslösun-
           Eine kurze Erläuterung zur Herstellung gemäß § 13 Abs. 2b   gen, eine Anzeige bei der Behörde.
           AMG:
           Im Praxisalltag ist es wichtig, zwischen der Rekonstitution                                      Autoren:
           und der Herstellung von Arzneimitteln zu unterscheiden, da                            Dr. Fabian Holbe, MBA
           beide Vorgänge unterschiedliche rechtliche Anforderungen                            Für die Ärztekammer M-V
           nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) mit sich bringen.
                                                                                                                und
           Die  Rekonstitution  bezeichnet  das  Überführen  in  die  ge-
           brauchsfertige Form eines Arzneimittels, indem ein Trocken-                      Ulrike Tschierschky-Stephan
           pulver – etwa ein Antibiotikum oder ein Impfstoff – in einem            Landesamt für Gesundheit und Soziales
           vom Hersteller vorgegebenen Lösungsmittel (meist sterilem                              Abteilung Gesundheit
           Wasser oder Kochsalzlösung) aufgelöst wird. Rechtlich han-              Fachbereich Arzneimittelüberwachung
           delt es sich dabei nicht um eine Herstellung im Sinne des
           AMG, sondern um die Anwendung eines bereits zugelasse-
           nen Arzneimittels. Die Verantwortung liegt beim Anwender,
           also dem Arzt oder der Praxis, wobei keine zusätzliche An-
           zeige oder Dokumentation über die übliche Anwendung hin-
           aus erforderlich ist. Wichtig ist, dass die Rekonstitution stets


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